AMLR · Ownership Interest · Art. 52
Liquidation Balance: Ansprüche auf den Liquidationserlös
Kurz zusammengefasst: Rights to Liquidation Balance beschreiben, wem das nach Gläubigern verbleibende Vermögen zusteht, wenn die Gesellschaft abgewickelt wird. Das kann der Kapitalquote folgen — muss es aber nicht, sobald Abfindungs-, Vorzugs- oder Sonderregelungen greifen.
Der Anspruch auf das Restvermögen
Die Liquidationsbeteiligung ist ein wirtschaftliches Interesse an der Gesellschaft, auch wenn sie im laufenden Geschäft kaum sichtbar ist. Satzungen, Einbringungsverträge oder Gesellschaftervereinbarungen können den Erlös abweichend vom Stammkapital verteilen: Vorab-Rückzahlung von Einlagen, Vorzugsrechte oder Ausschluss einzelner Gesellschafter vom Restvermögen.
Unter Art. 52 AMLR gehört dieser Anspruch in eine eigene Ownership-Interest-Kategorie. Er wird nicht mit Shares multipliziert oder „verrechnet“, sondern parallel erfasst.
Dieser Beitrag erklärt die Kategorie für die strukturierte Dokumentation in der Kanzleipraxis. Ob im Einzelfall ein wirtschaftlich Berechtigter vorliegt, bestätigt die prüfende Person; Transparify schlägt vor und dokumentiert den Entscheidungsweg.
Typische Abweichungen von Shares
Ohne Sonderregelung entspricht die Liquidationsquote dem Kapitalanteil. Abweichungen sind der dokumentationswürdige Fall.
- Vorzugsrechte bei Abwicklung: Einlagen oder bestimmte Gesellschafter werden vorrangig bedient.
- Ausschluss vom Liquidationserlös: Einzelne Inhaber partizipieren am Gewinn, nicht aber am Restvermögen — oder umgekehrt.
- Abfindungsklauseln: Können den wirtschaftlichen Anspruch bei Ausscheiden oder Auflösung verschieben; die Einordnung bleibt eine Kanzleientscheidung, die das Tool sichtbar macht.
Abgrenzung zu Gewinn und Kontrolle
Share of Profits betrifft die laufende Frucht, Liquidation Balance das Ende der Gesellschaft. Wer über Auflösung oder Vermögensverschiebung entscheidet, ist wiederum eine Kontrollfrage.
Treuhand- oder Nominee-Konstellationen können den Liquidationsanspruch einer anderen Person zuordnen als der formalen Inhaberschaft. Der Workflow fragt die Treuhand je Kategorie ab, damit Zuordnung und Dokumentation getrennt bleiben.
Erfassung im Workflow
Standard: Spiegelung von Shares. Summe 100,00 % an der Gesellschaft. 0 % nur, wenn dieser Inhaber am Liquidationserlös tatsächlich nicht beteiligt ist.
- Vollständige Zuordnung: Jede Kategorie muss über alle Inhaber dieser Gesellschaft hinweg 100,00 % ergeben.
- Spiegelung von Shares: Voting Rights und die wirtschaftlichen Kategorien übernehmen den Shares-Wert, solange nichts Abweichendes erfasst wird.
- Null nur bei echtem Nichtanwenden: 0 % ist zulässig, wenn die Kategorie für diese Person an dieser Gesellschaft tatsächlich nicht besteht — nicht als Platzhalter für „unbekannt“.
Häufige Fragen
Muss ich Liquidation Balance immer extra berechnen?
Nur wenn die Unterlagen eine andere Verteilung als Shares vorsehen. Sonst bleibt der gespiegelte Wert stehen.
Ist ein Abfindungsanspruch dasselbe wie Liquidation Balance?
Nicht automatisch. Abfindung kann Ausscheiden, Kündigung oder Auflösung betreffen. Ob er als Liquidationsbeteiligung zu führen ist, bestätigt die prüfende Person anhand der konkreten Klausel.
Warum 0 % nicht als „weiß nicht“ verwenden?
0 % bedeutet: Die Kategorie gilt für diesen Inhaber nicht. Unklare Sachverhalte gehören in die Dokumentation und Rückfrage, nicht in eine Scheingenauigkeit.