AMLR · Ownership Interest · Art. 52
Usufruct (Nießbrauch): wirtschaftliche Nutzung ohne Eigentum
Kurz zusammengefasst: Nießbrauch an einem Anteil (§§ 1030, 1068 BGB) ist das im Whitepaper genannte Beispiel dafür, dass jemand den Gewinn bezieht, ohne den Anteil selbst oder Stimmrechte zu halten. Unter der AMLR ist das in der Regel Ownership Interest (Share of Profits), nicht Control via other means.
Wie es erfasst wird
Im AMLR-Pfad erscheint das über die Kategorie Rights to a Share of Profits (und ggf. Liquidation Balance), nicht als eigener Control-Fragebogen. Im älteren GwG-Pfad gibt es die direkte Ja/Nein-Frage nach Nießbrauch.
Dieser Beitrag erklärt die Kategorie für die strukturierte Dokumentation in der Kanzleipraxis. Ob im Einzelfall ein wirtschaftlich Berechtigter vorliegt, bestätigt die prüfende Person; Transparify schlägt vor und dokumentiert den Entscheidungsweg.
Abgrenzung zu Control
Nießbrauch am Gewinn ist wirtschaftliche Teilhabe. Ob zusätzlich Entscheidungsrechte bestehen, ist eine eigene Control-Frage.
Häufige Fragen
Ist der Nießbraucher automatisch UBO?
Wenn die wirtschaftliche Quote die Ownership-Schwelle erreicht, kann Art. 52 greifen. Das bestätigt die Kanzlei; das Tool dokumentiert den Sachverhalt.