AMLR · Ownership Interest · Art. 52
Association Board: Vorstand erfassen, Mitgliedschaft allein ist kein Art.-53-Faktor
Kurz zusammengefasst: Die AMLR enthält keine vereins-spezifischen Regeln. Transparify wendet Art. 51–54 so an: kein Stammkapital, daher kein Ownership-Schritt; dieselben sieben Control-Faktoren wie bei jeder juristischen Person; der Vorstand wird erfasst, aber Vorstandsmitgliedschaft allein gilt nicht als Control-Faktor.
Offene Auslegungsfrage
Ob diese Lesart den tatsächlichen Einfluss eines Vereinsvorstands unterschätzt, ist im Whitepaper ausdrücklich offen. In der Praxis steuert der Vorstand oft die Vereinsangelegenheiten. Die Einstufung als SMO-Fallback statt als automatischer Control-UBO folgt der Logik gewöhnlicher Geschäftsleitung — sie ist keine abschließende Rechtslage.
Dieser Beitrag erklärt die Kategorie für die strukturierte Dokumentation in der Kanzleipraxis. Ob im Einzelfall ein wirtschaftlich Berechtigter vorliegt, bestätigt die prüfende Person; Transparify schlägt vor und dokumentiert den Entscheidungsweg.
Wann ein Vorstandsmitglied UBO ist
Nur wenn zusätzlich ein Art.-53-Faktor vorliegt, etwa ein satzungsmäßiges Vetorecht. Sonst greift der SMO-Fallback, und die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder werden als Senior Managing Officials erfasst.
Häufige Fragen
Muss ich den Vorstand trotzdem eintragen?
Ja. Die Erfassung dokumentiert, wer das Organ bildet — unabhängig davon, ob Control-UBO oder SMO-Fallback folgt.