AMLR · Ownership Interest · Art. 52
Association Board: Vorstand erfassen, Mitgliedschaft allein ist kein Art.-53-Faktor
Kurz zusammengefasst: Die AMLR enthält keine vereins-spezifischen Regeln. Transparify wendet Art. 51 bis 54 so an: kein Stammkapital, daher kein Ownership-Schritt; dieselben sieben Control-Faktoren wie bei jeder juristischen Person; der Vorstand wird erfasst, aber Vorstandsmitgliedschaft allein gilt nicht als Control-Faktor.
Offene Auslegungsfrage
Ob diese Lesart den tatsächlichen Einfluss eines Vereinsvorstands unterschätzt, ist im Whitepaper ausdrücklich offen. In der Praxis steuert der Vorstand oft die Vereinsangelegenheiten. Die Einstufung als SMO-Fallback statt als automatischer Control-UBO folgt der Logik gewöhnlicher Geschäftsleitung, sie ist keine abschließende Rechtslage.
Dieser Beitrag erklärt die Kategorie für die strukturierte Dokumentation in der Kanzleipraxis. Ob im Einzelfall ein wirtschaftlicher Eigentümer vorliegt, bestätigt die prüfende Person; Transparify schlägt vor und dokumentiert den Entscheidungsweg.
Wann ein Vorstandsmitglied UBO ist
Nur wenn zusätzlich ein Art.-53-Faktor vorliegt, etwa ein satzungsmäßiges Vetorecht. Sonst greift der SMO-Fallback, und die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder werden als Senior Managing Officials erfasst.
Häufige Fragen
Muss ich den Vorstand trotzdem eintragen?
Ja. Die Erfassung dokumentiert, wer das Organ bildet, unabhängig davon, ob Control-UBO oder SMO-Fallback folgt.