AMLR · Ownership Interest · Art. 52
General Partner: operative Kontrolle unabhängig vom Kapitalanteil
Kurz zusammengefasst: In einer Kommanditgesellschaft (KG, GmbH & Co. KG, KGaA) führt der Komplementär die Geschäfte, nicht die KG selbst. Das ist Control via other means — unabhängig vom Kapitalanteil. Ist der Komplementär selbst eine juristische Person, wird deren Ownership und Control bis zur natürlichen Person weiterverfolgt.
Warum ein eigener Block
Das Tool blendet den Komplementär-Block automatisch ein, sobald die Rechtsform KG, GmbH & Co. KG oder KGaA ist — parallel zur normalen Ownership-Erfassung der Kommanditisten.
Dieser Beitrag erklärt die Kategorie für die strukturierte Dokumentation in der Kanzleipraxis. Ob im Einzelfall ein wirtschaftlich Berechtigter vorliegt, bestätigt die prüfende Person; Transparify schlägt vor und dokumentiert den Entscheidungsweg.
Juristischer Komplementär und SMO
Führt die Auflösung durch die Komplementär-GmbH zu keiner natürlichen Person, greift der SMO-Fallback. Weil die KG kein eigenes Leitungsorgan hat, sind die Senior Managing Officials die der Komplementärin.
Häufige Fragen
Ist ein Kommanditist mit 90 % automatisch auch Control-UBO über die GP-Funktion?
Nein. Die GP-Funktion liegt beim Komplementär. Der Kommanditist kann über Ownership Interest (Art. 52) UBO sein, nicht automatisch über die Komplementär-Rolle.