AMLR · Ownership Interest · Art. 52
General Partner: operative Kontrolle unabhängig vom Kapitalanteil
Kurz zusammengefasst: In einer Kommanditgesellschaft (KG, GmbH & Co. KG, KGaA) führt der Komplementär die Geschäfte, nicht die KG selbst. Das ist Control via other means, unabhängig vom Kapitalanteil. Ist der Komplementär selbst eine juristische Person, wird deren Ownership und Control bis zur natürlichen Person weiterverfolgt.
Warum ein eigener Block
Das Tool blendet den Komplementär-Block automatisch ein, sobald die Rechtsform KG, GmbH & Co. KG oder KGaA ist, parallel zur normalen Ownership-Erfassung der Kommanditisten.
Dieser Beitrag erklärt die Kategorie für die strukturierte Dokumentation in der Kanzleipraxis. Ob im Einzelfall ein wirtschaftlicher Eigentümer vorliegt, bestätigt die prüfende Person; Transparify schlägt vor und dokumentiert den Entscheidungsweg.
Juristischer Komplementär und SMO
Führt die Auflösung durch die Komplementär-GmbH zu keiner natürlichen Person, greift der SMO-Fallback. Weil die KG kein eigenes Leitungsorgan hat, sind die Senior Managing Officials die der Komplementärin.
Häufige Fragen
Ist ein Kommanditist mit 90 % automatisch auch Control-UBO über die GP-Funktion?
Nein. Die GP-Funktion liegt beim Komplementär. Der Kommanditist kann über Ownership Interest (Art. 52) UBO sein, nicht automatisch über die Komplementär-Rolle.