AMLR · Ownership Interest · Art. 52
Acting in Concert: gemeinsame Stimmrechtsmehrheit, eine steuernde Person
Kurz zusammengefasst: Art. 53(3)(a) AMLR knüpft diesen Grund an Stimmrechte: Eine koordinierte Gruppe erfüllt ihn erst, wenn ihre kombinierten Stimmrechte 50 % überschreiten. Zugerechnet wird die Person, die bestimmen kann, wie diese Mehrheit ausgeübt wird — nicht jedes Mitglied der Gruppe.
Die Mehrheitsschwelle
Das Whitepaper stellt klar: Unterhalb der kombinierten Mehrheit entsteht über Acting in Concert kein Beneficial Owner. Jedes Mitglied wird dann nur nach seinem eigenen Ownership Interest (Art. 52) bewertet, nicht nach der Gruppensumme.
Das Tool erfasst die kombinierte Quote und die eine steuernde Person — nicht jedes Mitglied als eigenen Control-UBO.
Dieser Beitrag erklärt die Kategorie für die strukturierte Dokumentation in der Kanzleipraxis. Ob im Einzelfall ein wirtschaftlich Berechtigter vorliegt, bestätigt die prüfende Person; Transparify schlägt vor und dokumentiert den Entscheidungsweg.
Poolverträge
Ein Poolvertrag, in dem mehrere Gesellschafter Stimmrechte bündeln, ist der praktische Kernfall. Erreicht der Pool zusammen mehr als 50 % und steuert eine Person die Ausübung, ist das Acting in Concert. Ein Pool ohne Mehrheit kann dennoch unter formellen Vereinbarungen relevant sein.
Offene Auslegungsfrage
Ob Art. 53(3)(a) auch den Alleininhaber einer Stimmrechtsmehrheit erfasst oder nur den koordinierten Fall, ist im Wortlaut nicht abschließend geklärt. Der Fragebogen behandelt nur den gemeinsamen Fall; eine bereits allein gehaltene Mehrheit läuft über Control through Ownership Interest.
Häufige Fragen
Sind alle Poolmitglieder UBOs?
Über Acting in Concert nur die Person, die den kombinierten Mehrheitsblock steuert. Die übrigen Mitglieder können weiterhin über ihre eigene Quote nach Art. 52 UBO sein.
Was, wenn der Pool nur 40 % hat?
Dann begründet Acting in Concert keinen UBO. Jedes Mitglied wird einzeln nach Ownership Interest geprüft.