AMLR · Ownership Interest · Art. 52
Profit Distribution: wer entscheidet — nicht wer profitiert
Kurz zusammengefasst: Dieser Control-Faktor betrifft das Recht, zu entscheiden, zu genehmigen oder zu blockieren, wie Gewinne verteilt werden, oder über wesentliche Vermögensverschiebungen zu entscheiden — unabhängig vom eigenen Anteil. Ein bloßes Vorzugsgewinnrecht ist dagegen Ownership Interest nach Art. 52.
Entscheidung vs. wirtschaftliche Teilhabe
Das Whitepaper trennt klar: Control ist ein Entscheidungsbegriff. Wer disquotalen Gewinn bezieht, ohne über die Ausschüttung zu entscheiden, gehört in Share of Profits, nicht hierher.
Dieser Beitrag erklärt die Kategorie für die strukturierte Dokumentation in der Kanzleipraxis. Ob im Einzelfall ein wirtschaftlich Berechtigter vorliegt, bestätigt die prüfende Person; Transparify schlägt vor und dokumentiert den Entscheidungsweg.
Typische Konstellationen
- Alleinige Beschlussmacht: Eine Person kann Ausschüttungsbeschlüsse maßgeblich herbeiführen oder verhindern.
- Vermögensverschiebung: Recht, über die Übertragung wesentlichen Gesellschaftsvermögens zu entscheiden.
- Thesaurierung vs. Ausschüttung: Recht zu bestimmen, wie viel Gewinn einbehalten wird — unabhängig vom eigenen Anteil.
Häufige Fragen
Ist ein Vorzugsgewinn Control?
In der Regel nein. Der Anspruch auf Gewinn ist Art. 52 (Share of Profits). Control ist, wer über die Verteilung entscheidet.
Können beide parallel vorliegen?
Ja. Dieselbe Person kann Gewinn beziehen und zugleich die Entscheidungsmacht haben. Beides wird getrennt erfasst.